Sie erhalten mit uns einen Partner, der Sie in allen Phasen des Lebenszyklus Ihrer Lösung umfassend unterstützt: von der Beratung über die Planung bis hin zur Realisierung und den Betriebs- und Wartungsdienstleistungen. Wir entwickeln eine integrierte Strategie für Ihre ICT-Plattformen und entwickeln deren Leistungsfähigkeit laufend weiter. Sie bekommen Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt, um Ihre Geschäftsprozesse und die ICT-Infrastruktur über die gesamte Wertschöpfungskette zu optimieren.
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Dank innovativen Technologien, kompetenten Mitarbeitenden und ausgeprägter Kundennähe spielt Suntel eine führende Rolle in der Konzeption und der Umsetzung von Kommunikationsnetzen und digitalisierten Geschäftsprozessen. Kundinnen und Kunden vertrauen uns die Erfassung, die Übermittlung und die Interpretation ihrer Geschäfts- und Kommunikationsdaten an. Wir begleiten sie mit zukunftsgerichteter Technologie auf ihrem Weg zum Erfolg.
Über uns

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Vertragliche Grundlagen

1.1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen und/oder Lieferungen der EnKom AG (nachfolgend ENKOM genannt).

1.2 Rangfolge und Regelungen Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge:

a) Individualvertraglich vereinbarte Verträge;
b) Besondere Vertragsbedingungen;
c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
d) Gesetzliche Vorschriften.

Die zuerst genannten Vereinbarungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den Nachgenannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Die AGB von ENKOM gelten dabei ausschliesslich. Sie finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt.

1.3 Art der Dienste und Produkte ENKOM erbringt Dienstleistungen und Produktlieferungen auf dem Gebiet der Kommunikationstechnologie. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung bzw. gelieferten Produkte ergeben sich aus dem Angebot und den technischen Leistungsbeschreibungen hierzu. Leistungsbeschreibungen im Sinne der AGB, der besonderen Vertragsbedingungen sowie aller sonstigen Verträge und Erklärungen von ENKOM sind nur diejenigen Dokumente, welche explizit als Leistungsbeschreibung bezeichnet sind. Die rechtlichen Grundlagen für
• Hardwarelieferungen
• Softwarelieferungen
• Dienst- und Beratungsleistungen
• Support und Wartung sind im Folgenden geregelt.

Soweit einem Angebot keine besonderen Vertragsbedingungen zu Grunde liegen, gelten ausschliesslich diese AGB. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt ENKOM in keinem Falle eine werkvertragliche Leistung im Sinne der Art. 363 ff. OR. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenrapporten oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Kunden abgenommen, d.h. deren Erbringung als solche bestätigt werden.

2 Inhalt der Leistungen

2.1 Hardwarelieferungen Mit Vertragsabschluss gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Sämtliche Transport- und Lieferkosten sind vom Kunden zu tragen, sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart wurde. ENKOM übernimmt kein Beschaffungsrisiko gegenüber Zulieferern und schliesst deshalb jegliche diesbezügliche Haftung aus. Das Transportrisiko liegt beim Kunden. Der vertragliche Verwendungszweck richtet sich ausschliesslich nach der Leistungsbeschreibung Allgemeine Geschäftsbedingungen Enkom Allgemeine Geschäftsbedingungen im Angebot. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Softwarelieferungen
a) Allgemeines Soweit im Angebot vorgesehen, liefert ENKOM an den Kunden Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ENKOM die zu liefernde Software weder selbst programmiert, noch individuell auf Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht in keinem Falle ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Eine Installation der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Angebotes ist. Sofern nicht zwischen den Parteien vereinbart, erstellt ENKOM keine eigene Dokumentation für gelieferte Software, sondern gibt an den Kunden die Dokumentation des Erstellers der Software weiter.
b) Urheberrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte Die sich originär aus den Urheberrechten ergebenden Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen in der Regel beim Ersteller der Software, der seinerseits die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte vertraglich regelt. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung zwischen den Parteien besteht, richten sich Art und Umfang der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software ausschliesslich nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Erstellers der Software. Eine Garantie für das tatsächliche Bestehen dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Seiten des Erstellers kann von ENKOM nicht abgegeben werden. Ansprüche hinsichtlich derartiger Nutzungs- und Verwertungsrechte sind ausschliesslich an den jeweiligen Ersteller der Software zu richten.

2.3 Dienst- und Beratungsleistungen
a) Allgemeines ENKOM erbringt Dienst- und Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Kommunikationstechnologie und/oder der Installation und Implementierung gelieferter Hard- und Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Dienst- und Beratungsleistungen als Auftrag im Sinne der Art. 394 ff OR durchgeführt werden, sofern nicht eine ausdrücklich hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung besteht.
b) Abrechnung Die Abrechnung von Dienst- und Beratungsleistungen erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die kleinste Berechnungseinheit sind hierbei 0,25 Stunden. Sollte der tatsächlich erbrachte zeitliche Aufwand unter 0,25 Stunden liegen, wird die Zeitabrechnung nach oben hin aufgerundet. Hierzu wird in der Regel ein Tagessatz oder ein Preis für eine Berechnungseinheit von 1 Stunde vereinbart, zu dem der Kunde Dienst- und Beratungsleistungen in freiem Ermessen und Umfang bestellen kann. Die vereinbarten Preise sind im längsten Falle für ein Jahr nach Vertragsabschluss verbindlich. Sofern für Dienst- und Beratungsleistungen Festpreise vereinbart wurden, gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung von ENKOM zu Grunde gelegten Rahmenbedingungen eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Gleiches gilt für die erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden (Ziff. 3.4). Falls eine Dienst- und/oder Beratungsleistung aufgrund geänderter Rahmenbedingung beim Kunden oder mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden kann, informiert ENKOM den Kunden hierüber unverzüglich. In diesem Falle werden die Parteien einvernehmlich eine neue Vergütung vereinbaren. Sollte keine Einigung erzielt werden, ist ENKOM berechtigt, den bestehenden Vertrag per sofort zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten erbracht. Enkom Allgemeine Geschäftsbedingungen Vereinbarte Termine für die Erbringung von Dienst- und Wartungsleistungen sind verbindlich. Sofern Termine vom Kunden mit einer kürzeren Vorlaufzeit als 5 (fünf) Werktage verschoben werden, steht es ENKOM frei, die hierdurch entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Hierunter fallen insbesondere Kosten für die eingeplanten Einsatztage oder – stunden, sofern diese aufgrund der kurzfristigen Verschiebung nicht mehr anderweitig verplant werden können.

2.4 Support und Wartung
a) Allgemeines ENKOM schuldet Support und Wartungsleistungen nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Support und Wartungsleistungen werden als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR erbracht. Art und Umfang der geschuldeten Wartungsleistungen ergeben sich aus dem Angebot oder den Leistungsbeschreibungen hierzu. ENKOM ist dazu berechtigt, Support und Wartungsleistungen im eigenen Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen. Falls in diesem Falle ein Support- und Wartungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten abgeschlossen wird, ergeben sich alle rechtlichen Ansprüche des Kunden hinsichtlich Support- und Wartungsleistungen allein aus diesem Vertragsverhältnis und sind direkt gegenüber dem Dritten geltend zu machen.
b) Abrechnung Support- und Wartungsgebühren werden entweder zum Festpreis für eine bestimmte Periode oder nach Aufwand verrechnet. Supportund Wartungsgebühren mit Festpreis sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, jährlich im Voraus zu entrichten. Eine Erstattung von bereits geleisteten Support- und Wartungsgebühren ist ausgeschlossen.

2.5 Mitwirkungspflichten Um die vertragsgemässe Erfüllung durch ENKOM zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde ohne besondere Vergütung dazu, sämtliche technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemässe Leistungserfüllung durch ENKOM zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass ENKOM rechtzeitig, d.h. mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, die vollständig abgefragten Informationen über die Infrastruktur übermittelt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen ITtechnischer und projektorganisatorischer Art (z.B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie ggf. die Zurverfügungstellung der Hardware und/oder Software (einschliesslich Dokumentation) für welche die vertragliche Leistung erbracht werden soll. Gegebenenfalls hat der Kunde bei bestimmten Services und Leistungen während der Laufzeit des Vertrages Zugriff auf seine Systemumgebung zu gewähren. Soweit hierfür der Zugriff auf fremde Provider erforderlich ist, sorgt der Kunde dafür, dass diese dem Zugriff durch ENKOM schriftlich einwilligen. Der Kunde stellt ENKOM ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen und sonstigen Forderungen frei, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen durch einen Zugriff auf Dritte, insbesondere auf fremde Provider, entstehen. Der Kunde stellt sicher, dass während der Leistungserbringung durch ENKOM kompetente Mitarbeiter, die mit der ITInfrastruktur des Kunden vertraut sind, als Ansprechpartner während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen. Soweit dem Kunden vor oder während der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliche Unterlagen vorgelegt werden, hat er diese sorgfältig im Hinblick auf die Kompatibilität hinsichtlich seiner eigenen Systeme zu überprüfen und ggf. auf bestehende Probleme oder Konflikte hinzuweisen.

3 Regelungen für Hardwareund Softwarelieferungen, Dienst- und Beratungsleistungen, Support und Wartung

3.1 Gewährleistung
a) Hardware / Software ENKOM leistet lediglich Gewähr dafür, dass gelieferte Hard-und/oder Software zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Jegliche weitergehende Gewährleistung von ENKOM ist – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen. Insbesondere leistet ENKOM keine Gewähr für Verschleiss und für Mängel, die durch unsachgemässen Gebrauch sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage-, Installations- und/oder Bedienungsanweisungen verursacht werden. Das Gewährleistungsrecht erlischt weiterhin bei Eingriff oder sonstigen Manipulationen durch den Kunden oder den von ihm beauftragten Dritten. ENKOM weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernimmt ENKOM keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Die Mängelrechte verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung im Sinne von Ziff. 2.1 Satz 1. Mängel hat der Kunde schriftlich und so detailliert wie möglich anzuzeigen. ENKOM steht es nach eigener Wahl frei, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dabei werden die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten) von ENKOM übernommen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
b) Dienst- und Beratungsleistungen, Support und Wartung ENKOM leistet Gewähr dafür, dass sie die vertraglich geschuldeten Leistungen durch gehörig ausgebildetes Fachpersonal unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt erbringen wird. Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde denselben sofort zu rügen und es steht ihm ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht zu. Dieses Recht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistungen. Alle weiteren Gewährleistungs- und Mängelrechte sowie auch Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. ENKOM weist darauf hin, dass wesentliche Teile der Lösung während der Erbringung von Support und Wartungsleistungen nicht verfügbar sein können.

3.2 Haftung Die Haftung von ENKOM ist – soweit gesetzlich zulässig und gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht • soweit die Schadensursache auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ENKOM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ENKOM beruhen • für Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz ENKOM schliesst jede Haftung für indirekte und Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter) ausdrücklich aus.

3.3 Eigentumsvorbehalt Sämtliche gelieferten Systeme (Hard- und/oder Software) verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen des Kunden im Eigentum von ENKOM. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug kommen, bzw. seine Zahlungen einstellen, so ist ENKOM nach erfolgter Mahnung berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen und/oder die Systeme zurückzuverlangen und alle ihr aus der Nichterfüllung des Vertrages zustehenden Rechte geltend zu machen.

3.4 Abwerbung Der Kunde verpflichtet sich dazu, die bei ihm durch ENKOM eingesetzten Mitarbeitenden weder direkt noch indirekt abzuwerben, d.h. für eine feste oder freie Mitarbeit direkt beim Kunden zu gewinnen und/oder den Versuch einer Abwerbung zu unternehmen. Bei einem Verstoss gegen diese Bestimmung wird eine Vertragsstrafe, die in das Ermessen des entscheidenden Gerichtes gestellt wird, vereinbart.

3.5 Datenschutz ENKOM verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern vom Kunden im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden, sichert der Kunde zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern, sowie, diese an ENKOM im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Kunde stellt ENKOM hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschliesslich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschliesslich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und gibt sein Einverständnis dazu, dass die im Rahmen der Zusammenarbeit anfallenden Daten, digitalen Informationen und Dokumente von ENKOM bei Bedarf auch in einer IT-Datencloud-Lösung aufbewahrt und gespeichert werden, welche sich ausserhalb der Landesgrenzen der Schweiz befinden kann.

3.6 Vertraulichkeit Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit übereinander erfahren und alles Knowhow, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zuhalten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Dies gilt insbesondere – jedoch nicht ausschliesslich – für sämtliche Informationen über Geschäftspartner, Kunden, Firmeninterna, eingesetzte Technologien und Verfahren.

3.7 Laufzeit und ausserordentliche Kündigung Dienst- und Beratungsleistungen sowie Support und Wartung werden als Dauerschuldverhältnis erbracht. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist eine Kündigung frühestens nach einem Vertragsjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende in schriftlicher Form möglich. Sollte eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, verlängert sich das jeweilige Vertragsverhältnis um jeweils ein weiteres Vertragsjahr. Bei Dauerschuldverhältnissen besitzt ENKOM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein ausserordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens vor oder bei drohender Gefahr von Insolvenz. Dem Kunden steht ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu, sofern er eine Erhöhung der Preise im Sinne von Ziff. 3.8 nicht annimmt. ENKOM hat das Recht, bei Zahlungsverzug und mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden, Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückzubehalten und/oder auszusetzen.

3.8 Zahlungen Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen 30 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. ENKOM behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe der zweifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug des Kunden richten sich die Ansprüche von ENKOM nach den gesetzlichen Verzugsregelungen. ENKOM steht es jedoch frei, bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden diesen gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann ENKOM dem Kunden eine Erhöhung der Preise spätestens 6 Wochen vor Beginn der geplanten Erhöhung mitteilen. Die Erhöhung der Preise gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen ab Datum der Mitteilung der Erhöhung von seinem ihm gemäss Ziff. 3.7 zustehenden ausserordentlichen Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Erhöhung Gebrauch macht.

4 Allgemeine Bestimmungen Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Lücken in den vorliegenden AGB. Abweichende Regelungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der ENKOM ist ausgeschlossen. Die Wiederausfuhr sämtlicher von ENKOM gelieferter Hard- und Software, technischer Dokumentationen, Handbücher etc. ist ausdrücklich untersagt. Sämtliche Geschäftsbeziehungen von ENKOM unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen (Wiener Abkommen) vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort ist die Leistung erbringende Niederlassung von ENKOM. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der vertragsführenden Niederlassung von ENKOM. ENKOM ist berechtigt, nach eigener Wahl, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. 5 Mediationsklausel Die Parteien werden versuchen, alle Probleme, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Gelingt es den Parteien nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 60 Tagen nach der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlunge